Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen -AGB-

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§ 1      Geltungsbereich

 

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für das Vertragsverhältnis zwischen Mieter/Kunde und CARWEGO GmbH maßgeblichen Dokumente sind:

 

  • der Mietvertrag mit den jeweils vereinbarten Kosten/Preisen 
  • die Buchungsbestätigung per E-Mail

  • die Preisübersicht über Zusatzleistungen

  • diese aktuellen Bedingungen.

 

Die Bedingungen gelten für den Kunden/Mieter, der für die Fahrzeugmiete und alle damit verbundenen Kosten zahlungspflichtig ist. Ferner für den Kunden/Mieter als Fahrer und für jeden zusätzlichen Fahrer, der ausdrücklich im Mietvertrag eingetragen und daher berechtigt ist, das Fahrzeug zu fahren.

 

§ 2     Anmietung Fahrzeug (Dokument/Ausweise/Fahreridentität/Fahrten ins Ausland)

 

(1)        Bei der Übergabe des Fahrzeuges durch die CARWEGO GmbH an den Kunden/Mieter muss dieser - jeweils im Original - folgende Unterlagen / Dokumente vorlegen:

 

  • einen gültigen Personalausweis oder Reisepass; 

  • eine zur Führung des Fahrzeuges erforderliche und im Inland (Bundesrepublik Deutschland) gültige Fahrerlaubnis; 

  • ein beim vereinbarten Rückgabedatum gültiges und von CARWEGO GmbH (gemäß dem Mietvertrag / -informationen) akzeptiertes Zahlungsmittel.

 

(2)        Kann der Kunde/Mieter bei Übergabe des Fahrzeuges die unter Absatz 1 genannten Dokumente nicht vorlegen, so ist CARWEGO GmbH berechtigt von der Buchung zurückzutreten. Ansprüche des Kunden/Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesen Fällen ausgeschlossen. 

 

(3)        Führerscheine aus Nicht-EU/-EWR Staaten werden nur akzeptiert, wenn 

 

  • im Pass des Kunden kein Visum eingetragen ist oder

  • der Kunde ein Visum im Pass hat und das Einreisedatum in die EU / den EWR zum Zeitpunkt der Anmietung nicht mehr als 6 Monate zurückliegt.

 

Liegt das Einreisedatum in die EU / den EWR länger als 6 Monate zurück, so muss ein Führerschein aus einem EU-/EWR-Staat vorgelegt werden. Zusätzlich gelten nachstehende Maßgaben: 

 

  • Gültige Führerscheine aus Nicht-EU/- EWR Staaten werden akzeptiert, wenn sie die Angaben in lateinischer Schrift enthalten;

  • Gültige Führerscheine aus Nicht-EU/-EWR Staaten, die die Angaben ausschließlich in nicht-lateinischer Schrift enthalten (z.B. nur arabisch, chinesisch japanisch oder kyrillisch), werden nur akzeptiert, wenn zusätzlich zum nationalen Führerschein ein Internationaler Führerschein oder eine deutsche Übersetzung von einem international anerkannten Automobilklub des Ausstellungsstaates, einem deutschen Automobilclub, amtlichen Stellen des Ausstellungsstaates oder einem gerichtlich bestellten und allgemein vereidigten Übersetzer vorgelegt wird.

 

(4)        Bei Zweifel von CARWEGO GmbH an der Identität des Kunden/Mieters, der Gültigkeit dessen Fahrerlaubnis oder dessen Bonität ist CARWEGO GmbH berechtigt, eine Fahrzeugübergabe so lange zurückzuhalten, bis die bestehenden Zweifel an Identität, Fahrerlaubnis und Bonität zufriedenstellend vom Kunden/Mieter gegenüber CARWEGO GmbH geklärt worden sind.

 

(5)        Das Fahrzeug darf nur von den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden. Sofern das Fahrzeug von anderen als den vorgenannten Personen gefahren wird, fällt für jeden weiteren Fahrer die im Mietvertag angegebene Gebühr an. Bei Fahrzeugabholung ist die Vorlage des originalen Führerscheines etwaiger zusätzlicher Fahrer zwingend notwendig.

 

(6)        Der Kunde/Mieter hat Handeln des Fahrers wie eigenes zu vertreten. Sämtliche Rechte und Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung gelten zugunsten und zulasten des berechtigten Fahrers.

 

(7)        Der Kunde/Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug nur im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften verwendet wird. Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden, nicht jedoch zu Fahrschulübungen. Das Fahrzeug darf nicht verwendet werden: 

 

  • zu motorsportlichen Zwecken, insbesondere Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten,

  • für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings,

  • auf Rennstrecken,

  • zur gewerblichen Personenbeförderung,

  • zur Weitervermietung,

  • zur Begehung von Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind,

  • zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen.

 

(8)        Der Mieter ist verpflichtet das Ladungsgut ordnungsgemäß zu sichern.

 

(9)        Sofern über das reservierte Mietfahrzeug ohne rechtzeitige Stornierung wegen Nichterscheinens kein Mietvertrag zu Stande kommt (No-Show), ist der Besteller verpflichtet, dem Vermieter den Ausfallschaden zu ersetzen. Diesen kann der Vermieter dem Mieter nach seiner Wahl entweder als Pauschale gemäß Preisübersicht über Zusatzleistungen und Kosten (Anlage 1) belasten oder in der Form berechnen, dass als Ausfallschaden der Betrag geschuldet wird, der 60 % des Tagesgrundmietpreises entspricht, und zwar für jeden Tag, der gemäß wirksamer Reservierung vereinbarter Mietdauer. Dem Mieter ist gestattet nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.

 

(10)      Wird eine Verlängerung des Mietvertrages nicht vorgenommen (gleich aus welchen Gründen), verliert der Mieter sämtliche Rechte aus dem Mietvertrag, insbesondere den vom Vermieter zugesagten Versicherungsschutz, die Haftungsreduzierung, sowie ggfs. vereinbarte Sondertarife oder Rabatte. Der Mieter ist verpflichtet, für jeden angefangenen Kalendertag der Mietzeitüberschreitung bis zur endgültigen Rückgabe, den jeweiligen vollen Mietpreis zu zahlen. Der Nachweis eines weitergehenden Schadens bleibt dem Vermieter vorbehalten.

 

(11)      Der Mieter verpflichtet sich, den Mietwagen während der Mietzeit mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zu überprüfen sowie schonend und fachgerecht zu führen (vgl. Fahrerpflichten gem. § 23 StVO). Zur Überprüfungspflicht gehört insbesondere die ständige Überwachung der Verkehrssicherheit, des Ölstandes, des Reifendrucks, die Einhaltung der in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 aufgeführten Daten, wie z. B. zulässige Personenzahl bei Führung des Kraftfahrzeuges und Belastungsfähigkeit sowie die Sicherung des Fahrzeuges gegen Diebstahl und Einbruch. Bei Transportern und LKWs ist der Kunde/Mieter insbesondere verpflichtet, die Ausmaße des Fahrzeuges sowie die Angaben zum zulässigen Höchstgewicht/Nutzlast zu beachten.

 

 

§ 3     Mietkosten / Preise /Zusatzgebühren

 

(1)        Der Mietpreis setzt sich zusammen aus einem Basismietpreis, Sonderleistungen, Zusatzkosten (z. B. Zusatzkilometer, Zubehör) sowie etwaigen Standortzuschlägen.

 

(2)        Die Preisliste für die Mietkosten / Zusatzgebühren ist dieser AGB als Anlage beigefügt. 

 

(3)        Der Kunde/Mieter ist nicht zur Aufrechnung bzw. Geltendmachung eines Zurückhaltungsrechtes gegenüber dem Mietpreisanspruch der CARWEGO GmbH berechtigt, es sei denn, die aufzurechnende Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

 

§ 4     Zahlungsbedingungen / Kaution 

 

(1)        Der Mietpreis (zzgl. sonstiger vereinbarter Entgelte, wie z.B. Haftungsfreistellungen, Zustellungskosten, etc.) zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe ist für den vereinbarten Mietzeitraum in voller Höhe zu leisten; Rückerstattungen bei verspäteter Fahrzeugabholung oder vorzeitiger -rückgabe erfolgen nicht. Der Mietpreis ist zu Beginn der Mietzeit im Voraus zu entrichten. Dies gilt auch bei vereinbarter Verlängerung der Mietdauer. 

 

(2)        Der Kunde/Mieter ist verpflichtet bei Beginn der Mietzeit als Sicherheit für die Erfüllung seiner Pflichten zusätzlich zum Mietpreis eine Kaution zu leisten. Die Höhe der Kaution ist von der Fahrzeuggruppe des gemieteten Fahrzeugs abhängig und kann den Mietinformationen der CARWEGO GmbH entnommen werden. Eine Verzinsung der Sicherheit erfolgt nicht. CARWEGO GmbH kann den Anspruch auf Leistung einer Sicherheit auch längere Zeit nach Beginn des Mietverhältnisses geltend machen. 

 

(3)        Gerät der Kunde/Mieter mit der Entrichtung der Miete in Verzug, ist CARWEGO GmbH berechtigt, den Mietvertrag auch ohne vorherige Mahnung fristlos zu kündigen. Überschreitet die vereinbarte Mietdauer einen Zeitraum von 27 Tagen und gerät der Kunde/Mieter mit der Entrichtung der Miete für den betreffenden Zeitabschnitt vollständig oder in einem nicht unerheblichen Umfang in Verzug, so ist CARWEGO GmbH auch ohne vorherige Mahnung berechtigt, den Mietvertrag wegen Zahlungsverzuges fristlos zu kündigen.

 

(4)        Wird mit Kreditkarte bezahlt, ist der Vermieter berechtigt, auch eventuell aufgetretene Schäden bzw. die Schadenselbstbeteiligungen über die Kreditkarte abzurechnen.

 

(5)        In der Regel wird bei Zahlung per EC-Cash lediglich die voraussichtliche Miete zzgl. einer zusätzlichen Mietkaution abgebucht. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass Nachforderungen aus diesen Vertragsverhältnissen per Lastschrift eingezogen werden dürfen

 

            

§ 5     Unfälle / Anzeigepflicht

 

(1)        Der Kunde/Mieter und Fahrer sind verpflichtet, nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schäden sofort die Polizei und CARWEGO GmbH zu verständigen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.Selbst bei geringfügigen Schäden sind Kunde/Mieter verpflichtet, einen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstellen. Der Unfallbericht muss insbesondere Name und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Bei Rückgabe des Mietwagens hat der Kunde/Mieter ohne Aufforderung alle Schäden, Betriebsstörungen und Unfallschäden der CARWEGO anzugeben, selbst dann, wenn sie in der Zwischenzeit behoben sein sollten.

 

(2)        Im Fall eines Diebstahls des Fahrzeugs sind Kunde/Mieter verpflichtet, CARWEGO GmbH eine Kopie der Strafanzeige unverzüglich zusammen mit den Fahrzeugschlüsseln und den Fahrzeugpapieren, falls diese nicht auch gestohlen wurden, zur Verfügung zu stellen.

 

(3)        Der Kunde/Mieter oder Fahrer haben alle Maßnahmen zu ergreifen, die der Aufklärung des Schadenereignisses dienlich und förderlich sind. Dies umfasst insbesondere, dass sie die Fragen von CARWEGO GmbH zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und vollständig beantworten müssen und den Unfallort nicht verlassen dürfen, bevor die erforderlichen und insbesondere für CARWEGO GmbH zur Beurteilung des Schadensgeschehens bedeutsamen Feststellungen getroffen werden konnten bzw. ohne es CARWEGO GmbH zu ermöglichen, diese zu treffen.

 

(4)        Treten am Mietwagen Betriebsstörungen oder sonstige technische Störungen auf, hat der Kunde/Mieter die CARWEGO GmbH unverzüglich zu unterrichten. Die Beseitigung der Schäden darf nur mit ausdrücklicher Genehmigung des CARWEGO GmbH in einer Fachwerkstatt des vermieteten Mietwagenfabrikats vorgenommen werden. Die Genehmigung des Vermieters ist entbehrlich, wenn dem Mieter vor Durchführung der Reparatur von der Fachwerkstatt verbindlich zugesagt wird, dass die Reparaturkosten nicht mehr als 80,00 EUR betragen. CARWEGO GmbH erstattet die dem Kunden/Mieter nach den vorangegangenen Bestimmungen erwachsenen effektiven Kosten für die Beseitigung der Schäden gegen Vorlage der vom Kunden/Mieter verauslagten und quittierten Originalrechnung, wenn der Mieter nachweist, dass Schäden und Betriebsstörungen nicht von ihm verschuldet wurden.

 

§ 6     Rückgabe Fahrzeug

 

(1)        Der Mietvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Setzt der Kunde/Mieter den Gebrauch des Fahrzeugs nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB findet keine Anwendung.

 

(2)        Der Kunde/Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug zum Ablauf der Mietzeit CARWEGO GmbH in vertragsgemäßem Zustand am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Rückgabezeit zurückzugeben. Das Mietfahrzeug dem Vermieter in dessen Vermietstation, in der die Anmietung erfolgte, innerhalb der Geschäftszeit zurückzugeben, vorbehaltlich etwaiger im Mietvertrag getroffener Sondervereinbarungen. Bei übermäßiger Verschmutzung des Fahrzeugs, die eine Sonderreinigung des Fahrzeugs erfordert, oder wenn das Fahrzeug mit Geruchsbeeinträchtigung zurückgegeben wird, leistet der Kunde/Mieter CARWEGO GmbH Schadensersatz. Sonderreinigungskosten werden nach Aufwand berechnet. Gibt der Kunde/Mieter sein Fahrzeug vor Ende der im Mietvertrag vereinbarten Mietzeit zurück, ohne den Vermieter von der vorzeitigen Rückgabe zuvor in Kenntnis zu setzen, prüft der die Möglichkeit der Erstattung nicht genutzter Miettage.

 

(3)        Eine beabsichtigte Verlängerung der vereinbarten Mietdauer durch den Mieter ist dem Vermieter rechtzeitig vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer mitzuteilen und vom Vermieter genehmigen zu lassen. Bei Versagung ist der Mietwagen pünktlich zum vereinbarten Rückgabetermin zurückzugeben. Auch bei lediglich mündlich vereinbarter Verlängerung des Mietvertrages bleiben sämtliche Vereinbarungen des ursprünglichen Mietvertrages wirksam

 

(4)        In allen Fahrzeugen ist das Rauchen, inklusive E-Zigaretten und sog. „Vaporizer“ (Verdampfer) strikt untersagt. Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen dieses Rauchverbot durch den Mieter oder vom Mieter beförderte Dritte, kann der Vermieter dem Mieter eine Pauschale in Rechnung stellen, die in der Preisübersicht über Zusatzleistungen und Kosten (Anlage 1) angegeben ist. Dem Mieter ist gestattet nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.

 

(5)        Bei Verletzung der Rückgabepflicht haften mehrere Mieter als Gesamtschuldner.

 

(6)        Gibt der Kunde/Mieter das Fahrzeug oder den Fahrzeugschlüssel schuldhaft zum Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht an CARWEGO GmbH zurück, ist CARWEGO GmbH berechtigt, für die Dauer der Vorenthaltung eine Nutzungsentschädigung zu verlangen. Darüber hinaus ist der Kunde/Mieter zur Zahlung eines pauschalierten Schadenersatzes für den damit verbundenen Bearbeitungsaufwand gemäß der aktuellen verpflichtet, es sei denn der Kunde/Mieter weist nach, dass CARWEGO GmbH kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

 

§ 7     Kündigung

 

(1)        Die Parteien sind berechtigt, die Mietverträge entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen. CARWEGO GmbH kann die Mietverträge außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund kündigen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere: 

 

  • erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters,

  • nicht eingelöste Bankeinzüge / Schecks,

  • gegen den Mieter gerichtete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen,

  • unsachgemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch

  • Missachtung der Vorschriften über den Einsatz von Kraftfahrzeugen im Güterkraftverkehr,

  • die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietvertrages; z.B. wegen zu hoher Schadensquote,

  • ungenehmigte Auslandsfahrt. 

 

(2)        Sofern zwischen CARWEGO GmbH und Kunde/Mieter mehrere Mietverträge bestehen und CARWEGO GmbH zur außerordentlichen fristlosen Kündigung eines Mietvertrages aus wichtigem Grund berechtigt ist, kann sie auch die anderen Mietverträge außerordentlich fristlos kündigen, falls ihr die Aufrechterhaltung auch der weiteren Mietverträge aufgrund grob treuwidrigen Verhaltens des Kunden/Mieters nicht zumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, falls des Kunden/Mieters: 

 

  • ein Mietfahrzeug vorsätzlich beschädigt,

  • CARWEGO GmbH einen am Mietfahrzeug entstandenen Schaden schuldhaft verschweigt oder einen solchen zu verbergen versucht

  • CARWEGO GmbH vorsätzlich einen Schaden zufügt,

  • mit Mietzahlungen in Gesamthöhe von wenigstens einer Wochenmiete mehr als fünf Bankarbeitstage im Verzug ist,

  • ein Mietfahrzeug bei der oder zur Begehung vorsätzlicher Straftaten nutzt.

 

(3)        Kündigt CARWEGO GmbH einen Mietvertrag, ist der Kunde/Mieter verpflichtet, die Fahrzeuge samt Fahrzeugpapieren, sämtlichem Zubehör und aller Fahrzeugschlüssel unverzüglich an CARWEGO GmbH herauszugeben.

 

(4)        Der Vermieter kann dem Mieter zusätzlich die Kosten gemäß Preisübersicht über Zusatzleistungen und Kosten (Anlage 1) in Rechnung stellen, insbesondere 

  • Kosten für verlorene oder gestohlene Fahrzeugschlüssel, es sei denn, der Kunde/Mieter hat den Verlust nicht zu vertreten

  • Kosten für die Nichtrückgabe von im Fahrzeug mitgeliefertem Zubehör und/oder vom Mieter gewünschter Zusatzausstattung (z.B. Autositz, Navigationsgerät, Ladekabel, usw.).

 

 

§ 8     Haftung / Verkehrsordnungswidrigkeitsverfahren

 

(1)        Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haften der Kunde/Mieter und/oder der Fahrer grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Demnach haftet der Kunde/Mieter und/oder Fahrer dann nicht, wenn sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben.

 

(2)        Der Kunde/Mieter haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie für sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Kunde/Mieter das Fahrzeug überlässt, verursachen. Der Kunde/Mieter stellt CARWEGO GmbH von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße von CARWEGO GmbH erheben. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, der CARWEGO GmbH für die Bearbeitung von Anfragen entsteht, die Verfolgungsbehörden oder sonstige Dritte zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten, Straftaten oder Störungen an CARWEGO GmbH richten, ist für jede derartige Anfrage eine Aufwandspauschale gemäß der aktuellen Mietinformationen fällig und der Kreditkarte des Kunden/Mieters belastet (soweit vorhanden) oder dem Kunden/Mieter in Rechnung gestellt, es sei denn der Kunde/Mieter weist nach, dass CARWEGO GmbH kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist; CARWEGO GmbH ist es unbenommen einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.

 

(3)        CARWEGO ist berechtigt, bei laufenden Bußgeld- / Strafverfahren betreffend das Mietverhältnis die personenbezogenen Daten des Kunden/Mieters und/oder Fahrers an die Bußgeld- / Strafverfolgungsbehörde weiterzugeben. 

 

(4)        Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Brems-, Betriebs und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden, dies gilt insbesondere für Schäden z.B. durchrutschende Ladung, Falschbetankung, Schäden durch Verschalten, Verwindungsschäden, Bedienungsfehler, Überbeanspruchung des Fahrzeuges sowie Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug oder Anhänger ohne Einwirkung von außen. Insbesondere gilt auch eine Haftung für:

 

  • Beschädigung und Verunreinigung der Innenseiten eines Laderaums/Kofferaufbaus/Kofferraums während des Fahrzeugbetriebes sowie der Be- und Entladung,

  • Beschädigungen und Verunreinigung des Fahrzeuginnenraumes bzw. des Innenraumes der Fahrer- und/ oder Fahrgastkabine.

 

(5)        Der Kunde/Mieter hat bei Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen. Der Kunde/Mieter stellt CARWEGO GmbH von sämtlichen Mautgebühren, die er oder Dritte, denen er das Fahrzeug überlässt, verursachen, frei.

 

(6)        Diese Regelungen gelten neben dem Kunden/Mieter auch für den berechtigten Fahrer, wobei die vertraglich Haftungsfreistellung nicht zugunsten unberechtigter Nutzer der Mietsache gilt.

 

(7)        Die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und die Vorschriften der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) gelten ergänzend zu den Regelungen in diesen AGB.

 

(8)        Mehrere Kunden/Mieter haften für Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag als Gesamtschuldner.

 

(9)        CARWEGO GmbH haftet in Fällen des Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit von CARWEGO GmbH, eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet CARWEGO GmbH nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

 

(10)      CARWEGO GmbH übernimmt keine Haftung für Sachen, die bei Rückgabe im Mietgegenstand zurückgelassen werden; dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von CARWEGO GmbH, eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.

 

§ 9     Versicherung

 

(1)        Der Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug erstreckt sich auf eine Haftpflichtversicherung mit einer max. Deckungssumme bei Personenschäden und Sachschäden von 100 Mio. EUR. Die max. Deckungssumme je geschädigte Person beläuft sich auf 8 Mio. EUR und ist auf Europa beschränkt.

 

(2)        Ausgenommen von der Versicherung ist die Verwendung der Fahrzeuge für die erlaubnispflichtige Beförderung gefährlicher Stoffe im Sinne der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB).

 

(3)        Der Kunde/Mieter bzw. Fahrer ist bei Haftpflichtschäden nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung von CARWEGO GmbH Ansprüche von Dritten ganz oder zum Teil anzuerkennen oder zu befriedigen. Der Mieter bzw. Fahrer ist verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignisses nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Er hat hierbei Weisungen von CARWEGO GmbH, soweit zumutbar, zu befolgen und bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen.

 

§ 10    Datenschutz

 

(1)        CARWEGO GmbH verarbeitet personenbezogene Daten unter Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und aller sonstigen anwendbaren Datenschutzgesetze.

 

(2)        Im Rahmen der Vermietung ist CARWEGO GmbH berechtigt die personenbezogenen Daten des Kunden/Mieters und berechtigten Fahrers zu erheben und zu verarbeiten (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b), c) DSGVO), um: 

 

  • die Buchung, den Mietvertrag und die Zahlung zu verwalten, sowie bei berechtigtem Interesse vor Abschluss des Mietvertrags die Bonität zum Zwecke der Verminderung des Risikos von Zahlungsausfällen zu prüfen, 

     

  • Ordnungswidrigkeiten zu bearbeiten, die mit dem Mietfahrzeug während der Mietdauer begangen wurden. 

 

(3)        Fahrzeuge im Bestand der CARWEGO GmbH sind weitestgehend serienmäßig mit Informations- und Kommunikationssystemen wie z.B. Navigationsgeräten, Mobiltelefonsystemen, GPS-Ortungssystemen und On-Board-Diagnose-Systemen sowie Systemen zur Erfassung von technischen Fahrzeuginformationen, wie z.B. Tankvolumen, Kilometerstand oder Geschwindigkeit ausgerüstet („Telematik“). Das Löschen von personenbezogenen Daten, die der Kunde/Mieter oder Fahrer während der Mietzeit selbst in Fahrzeugsystemen gespeichert hat, liegt in seiner Verantwortung. Anweisungen für das Zurücksetzen der Systeme auf die Werkseinstellungen können dem Benutzerhandbuch entnommen werden, welches sich im Fahrzeug befindet. 

 

(4)        CARWEGO GmbH nutzt einzelne Telematik-Daten für die Wartung und Pflege sowie Organisation seiner Fahrzeugflotte, sowie bei strafrechtlich relevantem Verhalten an den Fahrzeugen, z.B. bei Diebstahl, Unterschlagung, Gebrauchsanmaßung oder bei vertragswidriger Nutzun g. Die Verarbeitung dieser Daten liegt im berechtigten Interesse des Vermieters (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f), c) DSGVO), nämlich zum Schutz und der Eigentumssicherung an unseren Fahrzeugen sowie zum Schutz unserer vertraglichen und außervertraglichen Rechte. 

 

(5)        CARWEGO GmbH speichert personenbezogene Daten nur solange dies zur Erfüllung der oben genannten Zwecke erforderlich ist. Empfänger der erhobenen personenbezogenen Daten sind neben CARWEGO GmbH mit ihrem verbundenen Unternehmen, Agenturpartner, sowie Behörden im Falle von Ordnungswidrigkeiten während der Mietzeit. 

 

(6)        Der Kunde/Mieter und die berechtigten Fahrer können von der CARWEGO GmbH Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten, den Zweck der Speicherung und deren Herkunft verlangen. Zusätzlich besteht ein Recht auf Berichtigung, Sperrung und Löschung der personenbezogenen Daten.

 

§ 10    Salvatorische Klausel 

 

(1)        Stillschweigende, mündliche oder schriftliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB einschließlich dieser Bestimmung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. 

 

(2)        Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem ursprünglichen verfolgten Zweck so nah wie möglich kommt und die die Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit bei Vertragsschluss bekannt gewesen wäre. Entsprechendes gilt, wenn die AGB eine ergänzungsbedürftige Lücke aufweist. 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ANLAGE 1

 

Preisübersicht über Zusatzleistungen und Kosten

 

Kfz-Sonderreinigung Verstoß gegen Rauchverbot

 

80,00 EUR

Kfz-Sonderreinigung starke Verschmutzung

 

200,00 EUR

Stornierungsgebühr <48h

 

40,00 EUR

No-Show Gebühr

 

90,00 EUR

Schadenbearbeitung

 

89,00 EUR

 

Bearbeitungspauschale

Ordnungswidrigkeiten (Inland)

19,90 EUR

 

Bearbeitungspauschale

Ordnungswidrigkeiten (Ausland)

49,90 EUR

 

Bearbeitungspauschale wegen

unerlaubter Grenzüberschreitung       

500,00 EUR

 

ungenehmigte Grenzüberschreitung

 

50,00 EUR